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   OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21   

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OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21 (https://dejure.org/2023,7331)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03.04.2023 - 3 C 38/21 (https://dejure.org/2023,7331)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 03. April 2023 - 3 C 38/21 (https://dejure.org/2023,7331)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Sachsen

    Abs. 1 VwGO; § 47 Abs. 5 VwGO
    Corona-Schutz-Verordnung; Rechtsschutzbedürfnis; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Wiederholungsgefahr

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Sachsen, 10.10.2022 - 3 C 29/21

    Corona; Zugangsverbot; Testobliegenheit; Arbeitgeber; Testpflicht

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Soweit die Antragsteller auf die Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2022 (- 3 C 29/21 -, juris) verweisen, ändert dies nichts.

    Im Übrigen wäre der Antrag auch aus den in dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2022 (a. a. O.) genannten Gründen unbegründet.

  • OVG Sachsen, 23.11.2021 - 3 C 44/21

    COVID-19; Corona; Test; Schulen; Zugangsbeschränkung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt (beispielhaft: SächsOVG, Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 17).

    Hierzu hat es eine vorangegangene Entscheidung des Senats (Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 21 ff.) in Bezug genommen und festgestellt, dass die zum Zeitpunkt der von den Antragstellern angegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung herrschende Infektionslage weitestgehend der in der in Bezug genommenen Entscheidung analysierten Situation entspreche.

  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 15), bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist (SächsOVG a. a. O.) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 15), bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist (SächsOVG a. a. O.) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).
  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 15), bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist (SächsOVG a. a. O.) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).
  • OVG Sachsen, 21.04.2021 - 3 C 8/20

    Bestimmtheitsgrundsatz; Parlamentsvorbehalt; Wesentlichkeitsgrundsatz; Vorrang

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich insbesondere ergeben aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. ausführlich NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 55 ff. m. w. N.; BVerfG, Beschl. v. 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 21. April 2021 - 3 C 8/20 -, juris Rn. 15), bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist (SächsOVG a. a. O.) oder zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 a. a. O. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 15. Oktober 2021 - 3 C 15/20 -, juris Rn. 34).
  • BVerwG, 18.07.1989 - 4 N 3.87

    Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern bei Änderung des Bebauungsplans; Feststellung

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Auch im Normenkontrollverfahren muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse bestehen (st. Rspr., vgl. beispielhaft: BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 4 NB 50/92 -, juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12, juris Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Auch im Normenkontrollverfahren muss im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse bestehen (st. Rspr., vgl. beispielhaft: BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 25. Mai 1993 - 4 NB 50/92 -, juris Rn. 13 f.).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 7 CN 1.03

    Trinkwasserschutzgebiet in der DDR; Beschluss des Kreistags; Gegenstand des

    Auszug aus OVG Sachsen, 03.04.2023 - 3 C 38/21
    Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung besteht, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 - BVerwG 7 CN 1/03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2. September 1983 - 4 N 1/83 -, BVerwGE 68, 12, juris Rn. 9 ff.).
  • OVG Sachsen, 15.10.2021 - 3 C 15/20

    Corona, ; Parlamentsvorbehalt, ; Bestimmtheit, ; Sachverhaltsermittlung, ;

  • BVerwG, 30.11.2017 - 6 BN 1.17

    Aufhebung eines Regelschulstandorts; Schulnetzplan; Rechtsvorschrift

  • OVG Saarland, 31.03.2022 - 2 C 182/20

    Nachträgliche Normenkontrolle: Schließung von Fitness-Studios durch Corona-VO

  • OVG Saarland, 31.01.2023 - 2 C 31/22

    Nachträgliche Normenkontrolle; 2G-Plus-Regelung während der Corona-Pandemie für

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 KN 127/20

    Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nach Aufhebung oder Außerkrafttreten

  • OVG Niedersachsen, 08.06.2022 - 14 KN 9/22

    Außerkrafttreten; Corona; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse

  • VGH Bayern, 26.02.2021 - 1 N 18.899

    Feststellungsinteresse bei außer Kraft getretener Veränderungssperre

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.05.2023 - 3 L 26/23

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Platzverweise

    Eine vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung reicht indes für die Annahme des Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht aus (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 3. April 2023 - 3 C 38/21 - juris Rn. 17).
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